Demgegenüber gab der Beschwerdeführer gegenüber der behandelnden Wundtherapeutin anlässlich der Konsultation vom 27. August 2019 betreffend die Wunde am linken Fuss an, er sei bei der Podologin gewesen, welche ihn verletzt habe. Danach sei er vier Tage in Rom gewesen und viel gelaufen (VB 148 S. 12). Auch in der Sprechstunde im Spital F._____ vom 10. Dezember 2019 gab er unmissverständlich an, die fragliche Wunde sei nach einer Verletzung mit der Nagelschere durch die Fusspflegerin am 20. August 2019 entstanden (VB 36 S. 1). Im Bericht Wundversorgung des Spitals F._____ vom gleichen Tag wurde entsprechend eine "[u]rsprüngliche Verletzung durch Fusspflege Plantar metat.