Diesbezüglich gilt einerseits anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 (VB 1) wie auch im Fragebogen zum Unfallhergang vom 4. Juli 2023 (VB 33 S. 1) seinen Hausarzt Dr. med. D._____ als Erstbehandler angegeben hat. Zum andern erscheint es zweifelhaft, wenn sich eine sizilianische Ärztin detailliert an einen vier Jahre zurückliegenden Vorfall erinnern will, bei dem sie einen aus dem Ausland angereisten Feriengast wegen einer Fussverletzung behandelt haben will. Gleichzeitig soll es keinen (echtzeitlichen) Arztbericht über die damalige Konsultation geben (vgl. VB 88). Auch ist, wie Dr. med. univ.