Dies ist einerseits das Schreiben der angeblichen Erstbehandlerin vor Ort, Dott.ssa C._____, vom 26. August 2023 (VB 73 S. 3) sowie andererseits der Eintrag des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hinsichtlich der Konsultation vom 13. September 2019 (VB 73 S. 4; 89 S. 6). Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 26. August 2023 bestätigte die angebliche Erstbehandlerin vor Ort in Palermo, Dott.ssa C._____, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2019 wegen einer Schnittwunde am linken Fuss behandelt worden sei, welcher durch ein Flaschenglas beim Spazierengehen am Strand von Palermo entstanden sei (VB 73 S. 3).