5.2. 5.2.1. Mit Blick auf die umfangreichen medizinischen Akten ist festzuhalten, dass in lediglich zwei Berichten die Rede von einem Vorfall war, wie der Beschwerdeführer ihn in seiner Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 (unabhängig des angeblichen Unfalldatums) behauptet hat bzw. nach wie vor behauptet. Dies ist einerseits das Schreiben der angeblichen Erstbehandlerin vor Ort, Dott.ssa C._____, vom 26. August 2023 (VB 73 S. 3) sowie andererseits der Eintrag des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hinsichtlich der Konsultation vom 13. September 2019 (VB 73 S. 4;