5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, in der Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 versehentlich den 3. September 2019 anstatt den 3. August 2019 als Unfalldatum angegeben zu haben (Beschwerde, Ziff. 1). Dass keine Befunde und Bilder der Schnittverletzung vorlägen, liege daran, dass sein Hausarzt diese in der Konsultation Mitte August 2019 nicht dokumentiert habe und sich die Verletzung bis zur ersten Bildgebung am 27. August 2019 bereits entzündet habe, weshalb die Schnittwunde nicht mehr zu erkennen sei (Beschwerde, Ziff. 2). Die Beurteilung von Dr. med. univ. B._____ stütze sich zudem auf teils fehlerhafte medizinische Berichte (Beschwerde, Ziff. 3).