Dieser begründete darin ausführlich, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am linken Fuss aus seiner Sicht nicht auf ein vier Jahre nachträglich behauptetes Ereignis vom 3. September 2019 zurückzuführen seien (vgl. VB 150 S. 1). Namentlich sei das Malum perforans am Grundgelenk des linken Fusses nachweislich (insb. durch Fotodokumentation) vorbestehend und die daraus resultierende Behandlung ausschliesslich Folge des Diabetes mellitus bei gleichzeitigem massivem Nikotinabusus von zwei Packungen pro Tag.