Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Kausalitäts-Beurteilung im Wesentlichen auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2023 (VB 150).