2. 2.1. Am 7. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. April 2024 und die Anerkennung der Leistungspflicht für das Unfallereignis aus dem Jahr 2019. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 173) zu Recht an der Abweisung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers festgehalten hat. -3-