Trotz dagegen gerichteter Einwände des Beschwerdeführers bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ihren Entscheid, zog die besagte Verfügung aber wenige Tage später wieder zurück und nahm weitere medizinische Abklärungen vor. Gestützt darauf und nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 mangels Kausalzusammenhang wiederum auf Abweisung des Leistungsanspruchs. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2024 ab.