Nach ersten medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit dem internen kreisärztlichen Dienst teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2023 mit, dass sie ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zwischen dem angegebenen Unfall und den bestehenden Fussbeschwerden verneine. Trotz dagegen gerichteter Einwände des Beschwerdeführers bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ihren Entscheid, zog die besagte Verfügung aber wenige Tage später wieder zurück und nahm weitere medizinische Abklärungen vor.