7.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 14). Da selbst bei Gewährung des maximal möglichen (und vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten) Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultierte, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.