7.2. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Dass aufgrund der Medienmitteilung der SGK des Nationalrates vom 3. Mai 2024 für die Berechnung des Invalideneinkommens die realen Beschäftigungsmöglichkeiten der Versicherten zu berücksichtigen seien und deshalb nicht auf lohnstatistische Angaben abgestellt werden dürfe (Beschwerde Ziff. 11 S. 14), ist sodann unzutreffend. In zeitlicher Hinsicht finden nämlich grundsätzlich diejenigen Rechtsgrundlagen Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478 mit Hinweisen;