6.4. Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aktenbeurteilungen der RAD- Ärztin Dr. med. C._____ vom 3. Oktober 2022 und 28. Februar 2024, weshalb darauf abgestellt werden kann und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f. S. 11 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 4;