__ als RAD-Ärztin keiner (aktiven) Berufsausübungsbewilligung bedarf. Zudem besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass Dr. med. C._____ über den von ihr angeführten Doktortitel verfügt. Der Fachtitel "Praktische Ärztin" ist nicht mit der Bezeichnung "med. pract" zu verwechseln. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich Dr. med. C._____ den Doktortitel anmasse (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 10; Verhandlungsprotokoll S. 3 f.), erweisen sich als haltlos. Ohnehin ist der Doktortitel der RAD-Ärztin kein Kriterium zur Beurteilung deren fachlichen Befähigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).