34 Abs. 1 MedBG (nur) einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der universitäre Medizinalberuf ausgeübt wird, bedarf, wenn dieser in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird. Für Personen, die unter fachlicher Aufsicht stehen und die Qualität deren Leistungen somit gewährleistet ist, sieht das Gesetz dagegen keine Bewilligungspflicht vor (vgl. Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, BBl 2015 8715 ff., 8727, 8747, 8763 f.). Der RAD untersteht gemäss Art. 50 IVV der fachlichen Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), weshalb Dr. med. C._____ als RAD-Ärztin keiner (aktiven) Berufsausübungsbewilligung bedarf.