6.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese über keine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau verfüge und diejenige des Kantons Basel-Stadt seit 2021 inaktiv sei (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 10; Plädoyernotizen S. 1; vgl. auch https://www.medregom.admin.ch/medreg/search, zuletzt besucht am 22. Januar 2024), ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Art. 34 Abs. 1 MedBG (nur) einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der universitäre Medizinalberuf ausgeübt wird, bedarf, wenn dieser in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird.