Dem steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2025 zwischenzeitlich wieder – nun bei einer Psychotherapeutin – in psychotherapeutischer Behandlung steht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), nicht entgegen. Folglich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei eine interdisziplinäre Abklärung erforderlich, nicht weiter einzugehen (vgl. Plädoyernotizen S. 2 f.; Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass die RAD-Ärztin nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (Beschwerde Ziff. 8 S. 10), nichts zu ändern.