welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin länger einschränke, vorliegt (VB 67 S. 4), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ausging, ohne hinsichtlich der psychischen Symptomatik eine Indikatorenprüfung durchzuführen. Dem steht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2025 zwischenzeitlich wieder – nun bei einer Psychotherapeutin – in psychotherapeutischer Behandlung steht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), nicht entgegen.