BGE 143 V 418). Eine entsprechende Prüfung ist jedoch dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiskräftiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 und 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.). Vor dem Hintergrund der bereits geschilderten konkreten Gegebenheiten, der im Wesentlichen unauffälligen psychischen Befunde (VB 65 S. 12;