_, in ihrer psychologisch-psychiatrischen Beurteilung vom 6. Januar 2023 gestützt auf die Ergebnisse der tags zuvor durchgeführten Untersuchung – nebst verschiedenen invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Diagnosen der Kategorien Z00-Z999 des ICD-10 (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) – eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostizierten, den Verdacht auf eine rezidivierende Störung, gegenwärtig leichte Episode, äusserten und der Beschwerdeführerin empfahlen, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (VB 65 S. 10). Dieser Empfehlung kam die Beschwerdefüh-