), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würde, und diese legte auch gar nicht dar, inwiefern ihr Leistungsvermögen dadurch beeinträchtigt werde (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals G._____ in ihrem Bericht vom 1. Juni 2023 ausführten, dass der Blutzucker unter der Therapie mit Semaglutid und Metformin relativ gut kontrolliert und die nächste Kontrolle (erst) in einem Jahr geplant sei (vgl. VB 60 S. 18).