deren Wunsch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, ihr eine sitzende Tätigkeit möglich sein sollte und sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf bestehe (vgl. VB 25 S. 4). Auch gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Diabetes mellitus Typ 2, der in den Berichten der Klinik H._____ jeweils unter "Nebendiagnosen" aufgeführt wurde (vgl. VB 60 S. 6 ff.; VB 65 S. 2 ff.), die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würde, und diese legte auch gar nicht dar, inwiefern ihr Leistungsvermögen dadurch beeinträchtigt werde (vgl. Beschwerde S. 13 f.).