Da er sich das hartnäckige, sich ausweitende Beschwerdebild der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht nicht schlüssig erklären könne, bitte er um eine neurologische Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe ihn gebeten, ihr ein "100%-iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis" auszustellen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt. Eine sitzende Arbeit sollte möglich sein. Er wolle sich diesbezüglich nicht festlegen; es bestehe aber sicherlich eine Restarbeitsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf. Ein Zeugnis habe er nicht ausgestellt (VB 25 S. 4). -8-