Die Hypästhesie der rechten Körperhälfte habe aufgrund der Befunde kein somatisches Korrelat und sei objektiv nicht überprüfbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine psychische Gesundheitsstörung vor, welche langandauernd die Arbeitsfähigkeit einschränken könne. Auf die RAD-Beurteilung vom 3. Oktober 2022 könne weiterhin abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei in einer wechselbelastenden, vorwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 67 S. 4).