BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht besonders schwer. Da das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). -5- 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2024 (VB 68) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Praktische Ärztin, vom 3. Oktober 2022 (VB 26) und vom 28. Februar 2024 (VB 67).