Die Beschwerdeführerin, der am 28. März 2024, am Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung, die gesamten zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (VB 69), hatte bei Beschwerdeerhebung jedoch Kenntnis vom Inhalt der RAD-Stellungnahme, konnte sich anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese ihren Rentenanspruch verneint hatte, ein Bild machen und hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich eingehend zur RAD-Stellungnahme zu äussern. Somit konnte sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anfechten (vgl.