2.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 20. Juni 2023 (VB 54 S. 2 ff.) verschiedene medizinische Berichte eingereicht und sie selbst noch einen weiteren Arztbericht eingeholt hatte, eine – vom 28. Februar 2024 datierende – weitere Stellungnahme einer Ärztin ihres RAD einholte (VB 67) und diese der Beschwerdeführerin in der Folge vor Verfügungslass nicht zukommen liess. Damit hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.