2. 2.1. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese ihr die im Einwandverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2024 (VB 67) nicht zugestellt und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu zu äussern (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 5 ff.), anbelangt, haben die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar.