Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere per Januar 2023 ein Invaliditätsgrad von 0 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 68). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem diese ihr die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholte Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 28. Februar 2024 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorgelegt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 5 ff.). Zudem komme der RAD-Stellungnahme vom 28. Februar 2024, auf welcher die Verfügung basiere, aus verschiedenen Gründen kein Beweiswert zu.