2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin sich diese mit Eingabe vom 1. Juli 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschloss. 2.4. Am 9. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Abschlussbericht der B._____ AG vom 20. September 2024 betreffend das von ihr im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 12. Juni bis 11. September 2024 absolvierte Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) ein.