3.2. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin in Höhe von rund Fr. 250'000.00 ausgegangen, weshalb sie deren Anspruch auf EL zufolge Überschreitens der Vermögensschwelle (vgl. E. 2.1.) mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).