Ferner wurde sie anlässlich der ersten Überweisung von einer Mitarbeiterin der Bank gewarnt (bzw. während einer Stunde befragt), worauf die Beschwerdeführerin die Zahlung zunächst stoppen liess (VB II.78). Gewisse Banken weigerten sich sodann, Auslandzahlungen der Beschwerdeführerin auszuführen (VB II.120; II.126). Und die Beschwerdeführerin schöpfte gemäss ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme auch selbst Verdacht, dass es sich um "Romance Scam" handeln könnte (VB I.380; II.199). Das Tätigen der entsprechenden Zahlungen trotz dieser Verdachtsmomente erweist sich somit offenkundig als grobfahrlässig.