Ohnehin sind indes seit Inkrafttreten des Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV auch unfreiwillige Vermögensverluste als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grobfahrlässigen Verhaltens der leistungsansprechenden Person sind, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat geworden ist, nach der neueren Rechtsprechung offen bleiben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in ihrer Beschwerde die (irrelevante) Strafbarkeit des "Liebesbetrügers" nach Art.