rin indes weder geltend, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Im Gegenteil verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin dem "Liebesbetrüger" gegenüber mehrfach erklärte, das Geld gar nicht zurückhaben zu wollen (VB II.080; II.114 f.; II.152; II.164; II.193). Die Leistung der Zahlungen in Erwartung einer -5- gemeinsamen Zukunft als Paar oder dergleichen stellt jedenfalls keine derartige geldwerte Gegenleistung dar.