17b ELV zutreffend (vgl. E. 2.2.). Die Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des "Liebesbetrügers" stellte sich somit erst, wenn eine geldwerte Gegenleistung im Raum gestanden hätte. Eine durch strafbare Handlungen (z.B. Betrug) verursachte Vermögensminderung wird denn rechtsprechungsgemäss bloss deshalb nicht als Vermögensverzicht qualifiziert, da das Wesen einer solchen Vermögensminderung gerade darin besteht, dass dem Opfer der strafbaren Handlung das Ausmass des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist oder es diesbezüglich raffiniert getäuscht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2022 vom 28. September 2023 E. 5 mit Hinweis).