3. 3.1. Eine Schenkung stellt unzweifelhaft eine unentgeltliche Übertragung dar, die unter Art. 11a Abs. 2 ELG fällt, steht doch der Leistung des Schenkers nach Art. 239 Abs. 1 OR definitionsgemäss keine entsprechende Gegenleistung des Beschenkten gegenüber (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336). Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand, dass eine Verzichtshandlung vorliegend auch ohne eine Täuschung anzunehmen wäre, da die Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht getätigt worden ist. Dies ist zufolge der Alternativität der Voraussetzungen nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV zutreffend (vgl. E. 2.2.).