Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2b; P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2b und P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).