2.2. Nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV werden insbesondere Vermögenswerte, auf die eine Person (alternativ [vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336]) ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, dem Vermögen zugerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Derartiges Verzichtsvermögen ist auch bei der Bemessung des vorerwähnten Reinvermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).