2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. Voraussetzung ist indes, dass das Reinvermögen unter der relevanten Vermögensschwelle, welche bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.00 beträgt, liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch ERWIN CARI- GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 571 f.).