Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vermögenshingabe nicht, macht aber im Wesentlichen geltend, durch den "Liebesbetrüger" Geschädigte eines Betruges im strafrechtlichen Sinne geworden zu sein, weshalb ihr die Vermögenshingabe nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe (Beschwerde S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 zu Recht infolge Überschreitens der Vermögensschwelle verneint hat und dabei insbesondere zu Recht von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Umfang von rund Fr. 250'000.00 ausging.