1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, die Beschwerdeführerin habe einer auf einer Dating- Plattform kennengelernten Person ohne Rechtspflicht und versprochene Gegenleistung insgesamt Fr. 165'802.49 sowie Euro 85'000.00 überwiesen, was einen (dem Vermögen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnender) Vermögensverzicht darstelle, weshalb diese über ein die Vermögens- -3- schwelle übersteigendes anrechenbares Vermögen verfüge und daher keinen Anspruch auf EL habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] I.401 ff, insb. VB I.403 f.).