" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 aufzuheben bzw. festzustellen, dass die Vermögensschwelle nicht überschritten ist und die Angelegenheit zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: