Am 1. Mai 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von EL an, woraufhin ein entsprechender Anspruch mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wiederum wegen Überschreitens der Vermögensschwelle verneint wurde. Auf Einsprache der Beschwerdeführerin hin erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2023 eine neue Verfügung, in welcher sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin weiterhin verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: