6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2024 zu Recht vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.