5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, soweit die Beschwerdegegnerin die Rentenhöhe nicht anhand der Werte für eine Dreiviertelsrente, sondern prozentgenau (in Bezug auf eine ganze Rente), bestimmt habe, führe dies zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung (Beschwerde S. 13; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene und vorliegend anwendbare Art. 28b Abs. 2 IVG bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent eine prozentgenaue Ermittlung des Invaliditätsgrads vorschreibt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.