Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per Februar 2023 keinen über den Abzug von 10 % (aufgrund des verbliebenen 50%-Pensums) hinausgehenden Pauschalabzug im Sinne der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgenommen hat. -7-