Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es sei ihm bereits per Februar 2023 ein zusätzlicher genereller Abzug aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren, ist schliesslich auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts hinzuweisen, wonach bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 148 V 174 E. 4.1 S. 178 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen