Betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. die Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2020), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert (vgl. die Tabelle TA1 des Jahres 2020; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3).