4.2. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, stellt keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde zu legenden Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3). Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken.