Der Beschwerdeführer ist sowohl mit dem ermittelten Valideneinkommen als auch mit dem "Ausgangsinvalideneinkommen" einverstanden (Beschwerde S. 6 unten). Allerdings bringt er vor, es sei ihm bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV, welcher unter anderem einen Pauschalabzug vom Tabellenlohn von 10 % vorsieht, sowie aufgrund seines Aufenthaltsstatus, des fortgeschrittenen Alters und seiner mangelnden "Sprachfähigkeit" ein höherer Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 6 ff.).